Anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 sind mindestens acht Wochen vor Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen (z.B. Errichtung eines Carports, Aufstellung von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen, Abbruch von Bauwerken, Anbringung von Wärmeschutzverkleidung, etc.).
Der Bauanzeige ist zumindest eine Skizze und Beschreibung des Bauvorhabens in 2-facher Ausfertigung anzuschließen.
Weiters besteht auch eine Anzeigemöglichkeit gemäß § 16 der NÖ Bauordnung 2014 für bestimmte Bauvorhaben, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen fehlen.
Das Bauamt ist Ihnen gerne bei der Erstellung einer Bauanzeige behilflich und erörtert mit Ihnen die eventuell noch zusätzlich zu erbringenden Unterlagen (z.B. Prüfberichte, Bestätigungen etc.) sowie die weitere Vorgangsweise.
Ist die Bauanzeige vollständig eingebracht und wurde diese positiv beurteilt, so erhalten Sie grundsätzlich innerhalb weniger Tage die Mitteilung, dass gegen das Bauvorhaben kein Einwand besteht und Sie dieses ausführen dürfen.